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Continue to ChatRückwirkende Anwendung der §§ 15b i.V.m. 20 Abs. 2b EStG a.F. auf sämtliche Kapitaleinkünfte über § 52 Abs. 37d EStG a.F. ist keine ver-fassungswidrige unechte Rückwirkung im Streitjahr 2006 Lesen Sie den Beitrag hier: https://datenbank.nwb.de/Dokument/761283/