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Continue to ChatBioStoffV § 10 Zusätzliche Schutzmaßnahmen und Anforderungen bei Tätigkeiten der Schutzstufe 2, 3 oder 4 in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung sowie in der Biotechnologie Lesen Sie den Beitrag hier: https://mein.kiehl.de/Dokument/759961_10/